29.2.2 Wirtschaftliche Integration Der Beschuldigte wurde unmittelbar nach seiner Ankunft in der Schweiz festgenommen und befindet sich seither in Haft, er ist folglich wirtschaftlich nicht integriert. Demgegenüber hat er in Deutschland als ausgebildeter Elektrotechniker gearbeitet und konnte mit dem erzielten Einkommen seinen Lebensunterhalt bestreiten. 29.2.3 Soziale Integration Ausser der Privatklägerin kennt der Beschuldigte in der Schweiz niemanden, er ist folglich sozial nicht integriert. 29.2.4 Familiäre Verhältnisse in der Schweiz Der Beschuldigte hat in der Schweiz weder Familie noch Verwandte oder Bekannte;