Von einer besonderen Härte kann vor diesem Hintergrund schon gar keine Rede sein. Entsprechend gab auch der Beschuldigte selbst an, eine Landesverweisung wäre kein Problem und würde für ihn nichts Negatives bedeuten (pag. 1536 f. Z. 40 ff.). Insofern können die nachfolgenden Ausführungen in Anlehnung an die vorinstanzlichen Erwägungen (pag. 1383 ff., S. 93 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) äusserst kurz gehalten werden.