29. Erwägungen der Kammer 29.1 Vorbemerkung Vorliegend handelt es sich um einen aussergewöhnlichen Fall, zumal der Beschuldigte keinerlei Anknüpfungspunkte zur Schweiz hat. Weder lebt er hier noch hat er hier delinquiert. Er befindet sich einzig deshalb in der Schweiz, weil er am 14. Dezember 2021 der Privatklägerin als Tourist aus Deutschland in die Schweiz nachgereist ist. Muss er die Schweiz verlassen, bedeutet dies keine Härte für ihn. Von einer besonderen Härte kann vor diesem Hintergrund schon gar keine Rede sein.