28. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz kam nach Prüfung sämtlicher Elemente zum Schluss, dass beim Beschuldigten mit Blick auf die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung kein schwerer persönlicher Härtefall vorliege. Sie verzichtete sodann auf Ausführungen zur Interessenabwägung. Zudem erachtete sie die Anordnung der Landesverweisung als mit dem Freizügigkeitsabkommen vereinbar und sprach mit Blick auf das Verschulden bzw. die ausgesprochene Freiheitsstrafe in der Höhe von sechs Jahren eine Landesverweisung von acht Jahren aus (pag. 1383 ff., S. 93 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).