66a Abs. 1 Bst. h aStGB). Die Landesverweisung muss unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt wird (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Von der Anordnung der Landesverweisung kann das Gericht nur ausnahmsweise absehen, wenn (erste kumulative Bedingung) diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (zweite kumulative Bedin-