27. Allgemeine Ausführungen zur obligatorischen Landesverweisung Betreffend die theoretischen Grundlagen zur Landesverweisung wird vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1382 f., S. 92 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend und teilweise wiederholend sei auf das Folgende hingewiesen: Das Gericht verweist einen Ausländer, der wegen (versuchter) Vergewaltigung (Art. 190 [i.V.m. 22 Abs. 1] aStGB) resp. sexueller Nötigung (Art. 189 aStGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 Bst.