25. Konkretes Strafmass, Strafvollzug sowie Anrechnung der Untersuchungsund Sicherheitshaft Insgesamt erachtet die Kammer für die zwei vollendeten Vergewaltigungen, die zwei versuchten Vergewaltigungen und die zwei sexuellen Nötigungen eine Gesamtstrafe von 78 Monaten resp. sechs Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist diese Freiheitsstrafe um drei Monate auf 75 Monate resp. sechs Jahre und drei Monate zu reduzieren. Bei dieser Strafhöhe fällt ein (teil-)bedingter Strafvollzug der Freiheitsstrafe ausser Betracht (Art. 42 und 43 StGB e contrario).