Das Berufungsverfahren dauerte bis zur Verhandlung rund neun Monate und für die Urteilsredaktion wurden weitere 2,5 Monate benötigt, was insgesamt eine Verfahrensdauer von unter einem Jahr ergibt und die Kammer wiederum als verhältnismässig bewertet. Nach dem Gesagten erscheint der Kammer die gesamte Verfahrensdauer von knapp drei Jahren und vier Monaten bis zur Berufungsverhandlung für einen Haftfall wie den vorliegenden knapp als zu lange, wobei einzig bezüglich der langen Dauer für das Verfassen der vorinstanzlichen Urteilsbegründung eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ausgemacht werden kann.