Demgegenüber ist die benötigte Dauer von etwas mehr als acht Monaten für die Ausfertigung der vorinstanzlichen Urteilsbegründung (datierend vom 3. Juli 2024 [pag. 1291]) – obwohl angesichts der notorisch hohen Arbeitslast bei den erstinstanzlichen Strafgerichten nachvollziehbar – als zu lange zu bezeichnen. Das Berufungsverfahren dauerte bis zur Verhandlung rund neun Monate und für die Urteilsredaktion wurden weitere 2,5 Monate benötigt, was insgesamt eine Verfahrensdauer von unter einem Jahr ergibt und die Kammer wiederum als verhältnismässig bewertet.