24.3 Erwägungen der Kammer Entgegen der Vorinstanz kann die Kammer keine gröberen Verzögerungen zwischen der Eröffnung des Strafverfahrens und der vorinstanzlichen Hauptverhandlung feststellen. Insbesondere angesichts des hier vorliegenden Auslandbezugs und der rechtshilfeweise durchgeführten Ermittlungshandlungen erachtet die Kammer die bis zu diesem Zeitpunkt benötigte Dauer von rund einem Jahr und zehn Monaten als verhältnismässig. Demgegenüber ist die benötigte Dauer von etwas mehr als acht Monaten für die Ausfertigung der vorinstanzlichen Urteilsbegründung (datierend vom 3. Juli 2024 [pag.