1016 ff.). Der Beschuldigte trägt an der langen Verfahrensdauer von fast zwei Jahren keine Schuld, weshalb ihm eine Strafminderung aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots gewährt werden kann. Das Gericht erachtet eine Strafminderung von 6 Monaten als angemessen. Dies wurde allerdings irrtümlicherweise im Urteilsdispositiv nicht so festgehalten.