Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wurden am 07.07.2022 abgeschlossen. Mit Verfügung vom 07.07.2022 wurde dem Beschuldigten mitgeteilt, dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung als vollständig erachtet und stellten dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 318 Abs. 1 StPO eine Frist von 10 Tagen um Beweisanträge zu stellen (pag. 846 f.). Mit Schreiben vom 02.08.2022 (pag. 857 ff.) beantragte die Verteidigung die rechtshilfeweise Einvernahme von K.________ als Zeugen. Mit Schreiben vom 05.08.2022 beantragte die Vertretung der Privatklägerin die rechtshilfeweise Einvernahme von U._____