49 24.2 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete das Beschleunigungsgebot aus folgenden Gründen als verletzt (pag. 1381, S. 91 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Vorliegend wurden die zu beurteilenden Delikte zwischen dem 8. und dem 13. Dezember 2021 begangen. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wurden am 07.07.2022 abgeschlossen.