eines Falles an die Beschwerdeinstanz als zu lange Zeitspannen gelten (Urteil BGer 6B_390/2012 vom 18.02.2013, E. 4.4 m.H.). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Urteil ausdrücklich festzuhalten und ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, wobei in Fällen einer schweren Verletzung des Beschleunigungsgebots auch ein Schuldspruch unter Strafverzicht oder als ultima ratio gar eine Verfahrenseinstellung in Betracht gezogen werden muss (BSK StPO-Summers, Art. 5 N 15 f.).