Die Beschuldigte stand im Zeitpunkt seiner Verhaftung in einem Arbeitsverhältnis, welches aufgrund des vorliegenden Verfahrens wohl gekündet werden wird. Diesem Umstand ist gemäss bundesrechtlicher Rechtsprechung hinzunehmen. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist damit als neutral zu bewerten. Nach dem Gesagten bleibt es nach der Berücksichtigung der Täterkomponenten bei einer Gesamtstrafe von 78 Monaten Freiheitsstrafe.