Der Beschuldigte war während der ganzen Untersuchung nicht geständig, weshalb ihm kein Geständnisrabatt zugestanden werden kann. Er zeigte auch weder Reue noch Einsicht. Im Übrigen ist das Verhalten des Beschuldigten nicht zu beanstanden; der Führungsbericht des Regionalgefängnisses H.________ (pag. 1049 f.) ist als positiv zu bezeichnen. Dieser Umstand ist allerdings nicht strafmindernd im Sinne eines entlastenden Nachtatverhaltens zu bewerten, da ein korrektes Verhalten in der Haft vorausgesetzt werden darf (Urteil BGer 6B_974/2009 vom 18.02.2010 E. 5.5). Diese Umstände sind somit neutral zu werten. Strafempfindlichkeit