I.2.2 der Anklageschrift) tiefer ausfällt als bei der ersten, erscheint der Kammer eine Strafe von zwölf Monaten Freiheitsstrafe als angezeigt. Davon sind acht Monate auf die Gesamtfreiheitsstrafe zu asperieren. Im Ergebnis führen die sexuellen Nötigungen folglich zu einer Erhöhung der Gesamtfreiheitsstrafe um 20 Monate auf 78 Monate. 22. Asperierte Tatkomponentenstrafe Nach dem Gesagten resultiert nach der Berücksichtigung sämtlicher Tatkomponenten eine Gesamtstrafe von 78 Monaten Freiheitsstrafe.