Das Tatverschulden bei der ersten sexuellen Nötigung (Ziff. I.2.1 der Anklageschrift) ist unter Berücksichtigung des weiten Strafrahmens von Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe sowie angesichts der konkreten Gesamtumstände noch im eher leichten Bereich anzusiedeln. Die Kammer veranschlagt für diesen Vorfall eine Strafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon zwölf Monate asperierend zu berücksichtigen sind. Zumal das Tatverschulden bei der zweiten sexuellen Nötigung (Ziff. I.2.2 der Anklageschrift) tiefer ausfällt als bei der ersten, erscheint der Kammer eine Strafe von zwölf Monaten Freiheitsstrafe als angezeigt.