Das objektive Tatverschulden ist vor diesem Hintergrund als weniger schwer zu gewichten als beim ersten Vorfall. Betreffend die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in beiden Fällen direktvorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen zur Befriedigung der eigenen sexuellen Bedürfnisse handelte. Der Beschuldigte hätte zweifelsohne die klare Ablehnung der Privatklägerin respektieren und sich enthalten können, was – wie bereits bei den (versuchten) Vergewaltigungen – neutral zu werten ist. Das Tatverschulden bei der ersten sexuellen Nötigung (Ziff.