47 Androhung von Konsequenzen zusätzlich, sein Sperma zu schlucken. Dies ist als höchst verwerflich zu bezeichnen. Die Tatumstände beim zweiten Vorfall gemäss Ziff. I.2.2 der Anklageschrift konnten nicht abschliessend eruiert werden. Bekannt ist jedoch, dass der erzwungene Oralverkehr ein abruptes Ende fand, als die Privatklägerin den Beschuldigten in den Penis biss. Das objektive Tatverschulden ist vor diesem Hintergrund als weniger schwer zu gewichten als beim ersten Vorfall.