I.2.1 und I.2.2 der Anklageschrift Vorliegend erzwang der Beschuldigte zweimal erfolgreich den Oralverkehr. In seiner Vorgehensweise ist eine nicht unerhebliche Hartnäckigkeit festzustellen – da aufgrund der Schmerzen der Privatklägerin kein Vaginalverkehr mehr möglich war bzw. er beim vaginalen Geschlechtsverkehr nicht zum Orgasmus gekommen war, schwenkte der Beschuldigte auf den Oralverkehr um, um doch noch zu seiner Befriedigung zu kommen. Der Beschuldigte drückte den Kopf der Privatklägerin nach unten und zwang sie beim ersten Vorfall gemäss Ziff. I.2.1 der Anklageschrift unter