Bezüglich der subjektiven Seite, welche sich wiederum neutral auswirkt, kann auf die Erwägungen in E. V.20.2 und V.21.1 hiervor verwiesen werden. Aufgrund der unmittelbaren Nähe des Erfolgs erachtet die Kammer für den Versuch nur eine geringe Reduktion der Strafe um drei Monate auf 15 Monate Freiheitsstrafe als angezeigt. Davon sind 2/3, ausmachend zehn Monate, zu asperieren. Die Einsatzstrafe erhöht sich damit auf 58 Monate Freiheitsstrafe. 21.4 Sexuelle Nötigungen gemäss Ziff. I.2.1 und I.2.2 der Anklageschrift Vorliegend erzwang der Beschuldigte zweimal erfolgreich den Oralverkehr.