Der Beschuldigte wendete damit erhebliche Gewalt an. Zudem hatte die Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt bereits eine mehrtägige Tortur hinter sich. Dieser Vorfall weist im Ergebnis eine höhere objektive Tatschwere auf als die erste versuchte Vergewaltigung. Die Kammer erachtet für das vollendete Delikt eine hypothetische Strafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Bezüglich der subjektiven Seite, welche sich wiederum neutral auswirkt, kann auf die Erwägungen in E. V.20.2 und V.21.1 hiervor verwiesen werden.