es kann auf die Erwägungen in E. V.20.2 und V.21.1 hiervor verwiesen werden. Zumal der Geschlechtsverkehr aufgrund des Grössenunterschieds nicht vollzogen werden konnte und somit nur versucht begangen wurde, ist die Strafe um rund einen Drittel, ausmachend fünf Monate, auf neun Monate zu reduzieren. Davon sind 2/3, ausmachend sechs Monate, asperierend zu berücksichtigen. Als Zwischenergebnis resultiert eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten. 21.3 Versuchte Vergewaltigung gemäss Ziff. I.1.5 der Anklageschrift