Obwohl dies dem Beschuldigten bewusst war und die Privatklägerin zudem noch weinte, beorderte der Beschuldigte sie zu sich in die Dusche, wo er erneut den Geschlechtsverkehr an ihr vollziehen wollte, was ihm einzig aufgrund des Grössenunterschieds nicht gelang. Für das vollendete Delikt erachtet die Kammer eine hypothetische Strafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe als angezeigt. Die subjektive Tatschwere wirkt sich wiederum neutral aus; es kann auf die Erwägungen in E. V.20.2 und V.21.1 hiervor verwiesen werden.