In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte auch hier direktvorsätzlich und einzig zur egoistischen Befriedigung seiner eigenen sexuellen Bedürfnisse. Inwieweit der Beschuldigte nicht in der Lage gewesen sein sollte, diese zweite Vergewaltigung zu vermeiden, ist nicht ersichtlich. Diese Umstände wirken sich allerdings neutral aus. Die Kammer erachtet für die zweite Vergewaltigung eine Strafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Davon sind 2/3, ausmachend zwölf Monate, auf die Einsatzstrafe zu asperieren. Es resultiert als Zwischenergebnis eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten.