Zu berücksichtigen ist indes, dass die Privatklägerin noch Schmerzen vom Vortag hatte und es zwischenzeitlich auch noch zu einem Vergewaltigungsversuch unter der Dusche kam. Diese Umstände dürften die Privatklägerin zusätzlich verängstigt und unter Druck gesetzt haben. Zudem erfolgte der erzwungene Geschlechtsverkehr wiederum ungeschützt, was straferhöhend ins Gewicht fällt. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte auch hier direktvorsätzlich und einzig zur egoistischen Befriedigung seiner eigenen sexuellen Bedürfnisse.