21. Asperation für die weiteren Vorfälle 21.1 Vergewaltigung gemäss Ziff. I.1.3 der Anklageschrift Die Vorgehensweise bei der zweiten Vergewaltigung war gemäss Beweisergebnis weniger grob als noch beim ersten Übergriff, weshalb das objektive Tatverschulden im Vergleich zum ersten Vorfall etwas niedriger zu bewerten ist. Der Beschuldigte setzte hier zwar keine Gewalt mehr ein, setzte die Privatklägerin aber derart unter Druck, dass sie sich nicht mehr wehrte. Zu berücksichtigen ist indes, dass die Privatklägerin noch Schmerzen vom Vortag hatte und es zwischenzeitlich auch noch zu einem Vergewaltigungsversuch unter der Dusche kam.