Die subjektive Tatschwere wirkt sich insgesamt neutral aus. 20.3 Fazit zu den Tatkomponenten Unter Berücksichtigung sämtlicher objektiver und subjektiver Tatkomponenten ist von einem noch leichten Tatverschulden auszugehen. Die Kammer erachtet eine Einsatzstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen.