Dieser Umstand ist dem Tatbestand der Vergewaltigung allerdings bereits immanent und daher neutral zu werten. Was die Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts anbelangt, wäre es für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen, die von ihm übertretene Norm bzw. das verbal und körperlich mitgeteilte «Nein» der Privatklägerin zu respektieren. Dieser Umstand ist jedoch jeder Vergewaltigung immanent und somit – entgegen der Vorinstanz – nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Die subjektive Tatschwere wirkt sich insgesamt neutral aus.