45 20.2 Subjektive Tatkomponenten Unter dem Titel Willensrichtung und Beweggründe kann zusammen mit der Vorinstanz (pag. 1377, S. 87 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) festgehalten werden, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, was neutral zu werten ist. Bei seinen Beweggründen und Zielen stand die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse im Vordergrund. Es handelt sich dabei um einen egoistischen Beweggrund. Dieser Umstand ist dem Tatbestand der Vergewaltigung allerdings bereits immanent und daher neutral zu werten.