Diese Umstände sind verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Insgesamt erweist sich das objektive Tatverschulden des Beschuldigten im Verhältnis zum weiten Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe und im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fälle noch im leichten Bereich, zumal – ohne es bagatellisieren zu wollen – noch deutlich schwerwiegendere Vorfälle denkbar wären. Die Kammer erachtet für das objektive Tatverschulden eine Strafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.