Der Beschuldigte hat die Privatklägerin indes nicht nur mit unerwiderten Liebesbekundungen überschüttet, sondern sie mit seinen sexuellen Annäherungen offensichtlich völlig überrumpelt. Während sie von sich aus einzig ein Küsschen zuliess, zwang der Beschuldigte sie gegen ihren Willen zu hartem Geschlechtsverkehr, welchen sie in erniedrigender und schmerzhafter Art und Weise über sich ergehen lassen musste. Der Beschuldigte isolierte und kontrollierte die Privatklägerin zusätzlich und nutzte ihre schwierige psychische Situation schamlos zu seinen Gunsten aus. Diese Umstände sind verschuldenserhöhend zu berücksichtigen.