Von daher mag es zunächst naiv erscheinen, dass die Privatklägerin den Beschuldigten – ohne ihn besser zu kennen und obwohl sie vorher noch nie alleine im Ausland war – nach Deutschland besuchen ging. Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin sozial isoliert war, sich wegen Problemen am Arbeitsplatz in psychologischer Behandlung befand und ihr die Aufmerksamkeit des Beschuldigten daher guttat und sie auch ein wenig für ihn schwärmte. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin indes nicht nur mit unerwiderten Liebesbekundungen überschüttet, sondern sie mit seinen sexuellen Annäherungen offensichtlich völlig überrumpelt.