269 Z. 31 ff. und pag. 1073.1). In Bezug auf die Verwerflichkeit des Handelns ist zusammen mit der Vorinstanz (pag. 1377, S. 87 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) festzuhalten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin zu sich nach Deutschland einlud und ihr anbot, in dieser Zeit bei ihm zu wohnen. Die Parteien kannten sich vorgängig lediglich über das Internet (Discord-Chat) und hatten über WhatsApp Kontakt. Von daher mag es zunächst naiv erscheinen, dass die Privatklägerin den Beschuldigten – ohne ihn besser zu kennen und obwohl sie vorher noch nie alleine im Ausland war – nach Deutschland besuchen ging.