Er setzte sich über ihre körperliche und verbale Gegenwehr hinweg, um sich seine sexuelle Befriedigung zu verschaffen. Auch setzte er sie vorgängig derart psychisch unter Druck, dass sie den Übergriff schliesslich über sich ergehen liess. Dass sich der Beschuldigte mehreren Nötigungsmitteln (Gewaltanwendung und Unterdrucksetzung) bediente, ist verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Der Geschlechtsverkehr fand zudem ungeschützt statt und der Beschuldigte schuf damit die ernstliche Gefahr einer Ansteckung mit sexuell übertragbaren Krankheiten. Dieser Vorfall wirkte sich sodann deutlich negativ auf die psychische Gesundheit der Privatklägerin aus (vgl. pag. 269 Z. 31 ff.