Zwar wendete er keine übermässige Gewalt wie Schläge oder ähnliches an, rieb aber vorher mit seiner Hand noch heftig an der Vagina der Privatklägerin bzw. führte seinen Finger ein und bewegte ihn hin und her, was bei der Privatklägerin Schmerzen verursachte. Die vaginale Penetration war sodann grob bzw. hart und führte bei der Privatklägerin zu grossen Schmerzen, sodass sie danach kaum noch gehen konnte. Der Beschuldigte nutzte seine körperliche Überlegenheit gegenüber der Privatklägerin aus. Er setzte sich über ihre körperliche und verbale Gegenwehr hinweg, um sich seine sexuelle Befriedigung zu verschaffen.