44 Was die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts betrifft, ist festzustellen, dass der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr mit körperlicher Gewalt erzwungen und damit das Recht seines Opfers auf sexuelle Selbstbestimmung verletzt hat. Zwar wendete er keine übermässige Gewalt wie Schläge oder ähnliches an, rieb aber vorher mit seiner Hand noch heftig an der Vagina der Privatklägerin bzw. führte seinen Finger ein und bewegte ihn hin und her, was bei der Privatklägerin Schmerzen verursachte.