20. Bestimmung der Einsatzstrafe (Vergewaltigung gemäss Ziff. I.1.1 der Anklageschrift) 20.1 Objektive Tatkomponenten Bei der Vergewaltigung bemisst sich die objektive Tatschwere primär nach den eingesetzten Nötigungsmitteln und deren Auswirkung auf das Opfer (Urteil des Bundesgerichts 6S.199/2004 vom 27. April 2005 E. 3.1.1). Geschütztes und betroffenes Rechtsgut ist die sexuelle Selbstbestimmung (BGE 131 IV 167 E. 3).