Den für die Privatklägerin schwersten Vorfall mit dem höchsten Traumatisierungsgrad stellt nach ihren eigenen glaubhaften Darstellungen der Vorfall gemäss Ziff. I.1.1 AKS, dar. In einem zweiten Schritt ist diese Einsatzstrafe infolge der weiteren Schuldsprüche wegen (mehrfacher) Vergewaltigung (und des Versuchs dazu) sowie der Schuldsprüche wegen sexueller Nötigung angemessen zu erhöhen.