Auch in Bezug auf den abstrakten Strafrahmen und das konkrete Vorgehen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1376, S. 86 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Vergewaltigung bildet den Ausgangspunkt für die Bestimmung der Einsatzstrafe da sie den schärfsten Strafrahmen (1-10 Jahre Freiheitsstrafe) aufweist. Auch wenn Strafmilderungs- (Versuche, Art. 22 StGB) und Strafschärfungsgründe (mehrfache Begehung, Art. 49 StGB) vorliegen, bestehen indes keine Gründe den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen.