Zudem erscheint eine Freiheitsstrafe geboten, weil eine Geldstrafe vorliegend, aufgrund der Arbeitslosigkeit des Beschuldigten bzw. dessen Inhaftierung, nicht vollzogen werden könnte und Letztere zudem den vorgeworfenen Tathandlungen nicht gerecht würde. Gerade mit Blick auf das Tatverschulden und die spezialpräventive Wirkung müssen sämtliche Delikte mit Freiheitsstrafen sanktioniert werden (Art. 41 StGB). Entsprechend gelangt im vorliegenden Fall das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung.