Vorliegend drängt sich aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte die sexuelle Nötigung und die Vergewaltigung zum Nachteil von D.________ innerhalb von nur wenigen Tagen am selben Opfer beging, die Freiheitsstrafe als einzig angemessene Strafart auf. Zudem erscheint eine Freiheitsstrafe geboten, weil eine Geldstrafe vorliegend, aufgrund der Arbeitslosigkeit des Beschuldigten bzw. dessen Inhaftierung, nicht vollzogen werden könnte und Letztere zudem den vorgeworfenen Tathandlungen nicht gerecht würde.