189 Abs. 1 aStGB) Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe. In Einklang mit der Vorinstanz erachtet auch die Kammer einzig eine Freiheitsstrafe als angemessene Sanktion. Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1376, S. 86 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Vorliegend drängt sich aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte die sexuelle Nötigung und die Vergewaltigung zum Nachteil von D.________ innerhalb von nur wenigen Tagen am selben Opfer beging, die Freiheitsstrafe als einzig angemessene Strafart auf.