19. Strafart, Strafrahmen und konkretes Vorgehen Wie die Vorinstanz zutreffend aufgezeigt hat, sind für die (versuchten) Vergewaltigungen zwingend Freiheitsstrafen auszusprechen, während für die sexuellen Nötigungen auch Geldstrafen ausgefällt werden können (pag. 1375 f., S. 85 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). So beträgt die Strafandrohung für Vergewaltigung Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren (Art. 190 Abs. 1 aStGB) und für die sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 aStGB) Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe.