Gemäss dem deutschen Strafgesetzbuch wird eine Vergewaltigung ex lege als besonders schwerer Fall qualifiziert, welcher mit einer Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren zu sanktionieren ist (§ 177 Ab. 6 Ziff. 1 D-StGB). Damit ist das deutsche Strafrecht strenger als das Schweizer Recht, welches für Vergewaltigung eine Mindeststrafe von 1 Jahr vorsieht. Im Falle einer Gesamtstrafenbildung darf, nach deutschem Recht, die Summe der Einzelstrafen nicht erreicht werden. Bei zeitigen Freiheitsstrafen darf sie fünfzehn Jahre nicht überschreiten (§ 54 Abs. 2 D-StGB).