17. Anwendbares Recht bei Auslandtaten Die Vorinstanz führte zum anwendbaren Recht bei Auslandtaten Folgendes aus (pag. 1374, S. 84 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Das Gericht bestimmt die Sanktionen für ein im Ausland begangenes Verbrechen oder Vergehen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als die Sanktionen nach dem Recht des Begehungsortes (Art. 7 Abs. 3 StGB). Im Rahmen der stellvertretenden Strafverfolgung wird die Tat nach schweizerischem Recht beurteilt, wie wenn sie in der Schweiz begangen worden wäre (Art. 86 Abs. 1 IRSG). Das ausländische Recht ist anwendbar, wenn es milder ist (Art.