Somit ist der Beschuldigte schuldig zu sprechen der Vergewaltigung in zwei Fällen (Ziff. I.1.1 und I.1.3 der Anklageschrift), der versuchten Vergewaltigung in zwei Fällen (Ziff. I.1.2 und I.1.5) sowie der sexuellen Nötigung in zwei Fällen (Ziff. I.2.1 und I.2.2 der Anklageschrift). Demgegenüber erachtet die Kammer den Sachverhalt gemäss Ziff. I.1.4 der Anklageschrift – wie bereits ausführlich erläutert (vgl. E. III.12.2.1 hiervor) – als nicht erstellt, womit diesbezüglich ein Freispruch zu ergehen hat. V. Strafzumessung