Der erzwungene Oralverkehr erfüllt somit in beiden Fällen den altrechtlichen Tatbestand der sexuellen Nötigung, wobei sich der Beschuldigte willentlich über die fehlende Einwilligung der Privatklägerin hinwegsetzte und damit mit direktem Vorsatz handelte. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe sind auch hier nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist wegen mehrfach begangener sexueller Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin gemäss Ziff. I.2.1 und I.2.2 der Anklageschrift schuldig zu erklären.