Dass die Privatklägerin ihn dabei in den Penis biss, untermauert in eindrücklicher Weise, dass auch dieser Übergriff gegen ihren vorgängig deutlich erkennbar gemachten Willen erfolgte. Der erzwungene Oralverkehr erfüllt somit in beiden Fällen den altrechtlichen Tatbestand der sexuellen Nötigung, wobei sich der Beschuldigte willentlich über die fehlende Einwilligung der Privatklägerin hinwegsetzte und damit mit direktem Vorsatz handelte. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe sind auch hier nicht ersichtlich.